NETZANSCHLUSS

Benötigen Sie einen neuen Netzanschluss oder Auskünfte zu Ihrem bestehenden Anschluss?  Alle Informationen über unser Stromnetz und Ihren Netzanschluss zu Hause finden Sie hier.

Stromnetz der EGH

Das Versorgungsgebiet der EGH umfasst einen Grossteil der Gemeinde Hünenberg.
Ein Teil von Hünenberg See wird jedoch durch die WWZ AG versorgt.

EGH Elektro-Genossenschaft Hünenberg | Versorgungsgebiet Stromnetz | Grafik

Quelle Map: https://zugmap.ch/

Planauskunft

Registrieren Sie sich kostenlos auf der Online – Planauskunft. Anschliessend können Sie unsere Werkpläne selbstständig herunterladen oder sich diese per E-Mail zusenden lassen. Die Nutzungsbedingungen für die Werkleitungsauskunft finden Sie hier.

Hausanschluss / Erschliessung

In fünf Schritten zum Netzanschluss

Sie sind Bauherr/in, Planer/in, Elektroinstallateur/in und möchten eine Liegenschaft an das Netz der EGH anschliessen? Diese Anleitung unterstützt Sie dabei.

Um keine Überraschungen und Verzögerungen zu erleben ist es sinnvoll bereits in der Planungsphase mit uns Kontakt aufzunehmen um die Gegebenheiten der entsprechenden Parzelle zu besprechen (Anschlussmöglichkeiten, bestehende Kabel in der Parzelle etc.).

Mit dem Technischen Anschlussgesuch (TAG) prüft die EGH Ihr Bauvorhaben. Es ist erforderlich für Anlagen wie:

  • Wärmepumpen/Kälteanlagen
  • Energieerzeugungsanlagen (EEA)
  • Energiespeicher
  • Ladestationen für Elektrofahrzeuge
  • Aufzugsanlagen
  • Geräte und Anlagen, die Oberschwingungen, Spannungsänderungen/Flicker bzw. Asymmetrien erzeugen

Bitte reichen Sie uns das Technische Anschlussgesuch (TAG) vor oder zusammen mit der Installationsanzeige ein. Hier können Sie das TAG herunterladen und anschliessend an info@egh.ch senden.

Jeder Netzanschluss ist kostenpflichtig. Die Berechnung der Kosten finden Sie in den Netzanschlussrichtlinien.

In folgenden Fällen müssen Sie frühzeitig vor Beginn der Arbeiten eine Installationsanzeige einreichen:

  • Neuanlagen
  • Erstellung eines neuen Netzanschlusses, Erweiterung oder Änderung des bestehenden Anschlusses
  • Installationen oder Tarifänderungen, die eine Montage, Demontage oder Auswechslung von Mess- und Steuerapparaten erfordern
  • Erweiterungen oder Änderungen mit einem Anschlusswert ≥ 3,6 kVA
  • Anschluss von Geräten und Anlagen, die mit einem Anschlussgesuch angemeldet wurden
  • Neuerstellung, Änderung oder Erweiterung von Hausleitungen, Steuerleitungen sowie von Messeinrichtungen
  • Temporäre Anlagen wie Baustellen, Schaustelleranlagen, Festbetriebe etc.

Gemeinsam mit der Installationsanzeige senden Sie uns bitte folgende Dokumente:

  • Das Prinzipschema der geplanten Installation. Geben Sie darin die Nennstromstärken der Überstromunterbrecher und die Querschnitte der Haus- und Bezügerleiter, die Mess- und Schaltapparate sowie die Verbraucherdaten an.
  • Die bestehenden Installationen. Geben Sie bitte auch die Anschlusswerte an, wenn dies zur Beurteilung der Installationsanzeige notwendig ist.
  • Eine Dispositionszeichnung der Schaltgerätekombinationen mit eingebautem Anschluss-Überstromunterbrecher und/oder mit eingebauter Stromwandlermessung.
Damit unser Werkteam die Mess- und Steuergeräte termingerecht montieren können, benötigen wir eine Fertigstellungsanzeige/Gerätebestellung. Haben Sie einen bestimmten Termin eingeplant? Bitte reichen Sie die Fertigstellungsanzeige/Gerätebestellung mindestens sieben Arbeitstage vorher ein.

Folgende Bedingungen müssen Sie vor der Montage des Stromzählers erfüllen:

  • Installateur, Verwaltung und Architekt arbeiten mit der gleichen Wohnungsbezeichnung. Der Installateur ist für die korrekten Angaben verantwortlich. Er muss der EGH die genaue Bezeichnung mitteilen und, falls notwendig, mit einem Lageplan ergänzen.
  • Der Zählerplatz, die Bezügersicherung und die entsprechende Unterverteilung sind gleich, eindeutig und dauerhaft beschriftet.
  • Der Zugang für die Montage ist gewährleistet.
  • Es ist Spannung auf der Verteilung vorhanden.
Für jede eingereichte Installationsanzeige müssen Sie einen Sicherheitsnachweis mit Mess- und Prüfprotokoll einreichen.

Zeitlich befristete Anschlüsse an das Verteilnetz der EGH

Sie planen ein Bauprojekt oder eine Veranstaltung und benötigen eine zuverlässige temporäre Stromversorgung? Melden Sie dieses Vorhaben mit dem Formular «Anmeldung zeitlich befristeten Anschluss» an und senden Sie es an wluthiger@egh.ch. Unser Werkteam montiert und demontiert den temporären Netzanschluss dann für Sie.

Befristeter Netzanschluss EGH Hünenberg

Die Bedingungen und Kosten finden Sie in den Netzanschlussrichtlinien für zeitlich befristete Anschlüsse.

Werkvorschriften Zentralschweiz

Mit klaren Werkvorschriften stellen die Verteilnetzbetreiber sicher, dass Strominstallationen technischen Normen entsprechen. Sie richten sich an Planungs- und Kontrollunternehmen, Installateure und Lieferanten, die Anlagen an das Niederspannungsverteilnetz anschliessen.

Die EGH verwendet die Werkvorschriften der CKW mit kleinen Abweichungen. Auskunft dazu gibt Ihnen gerne unser Werkmeister Werner Luthiger wluthiger@egh.ch.

Sicherheit von Elektroinstallationen

Um den Personen- und Sachschutz zu gewährleisten, sind die elektrischen Installationen gemäss der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV) nach den anerkannten Regeln der Technik zu erstellen, zu ändern, instand zu halten und zu kontrollieren.

Informationen für Eigentümer von elektrischen Installationen

Durch Alterung, Abnützung oder Wettereinflüsse entstehen an elektrischen Installationen und Geräten Schäden, die nicht unbedingt sichtbar sind. Um Unfälle oder Brände zu verhindern und mögliche Sicherheitsmängel zu erkennen, müssen Eigentümer von Immobilien die Elektroinstallationen in festgelegten Abständen durch ein unabhängiges Kontrollorgan überprüfen lassen.

Der Installations- resp. Hauseigentümer ist für die Sicherheit der elektrischen Installationen verantwortlich. Bei allfälligen Personen- oder Sachschäden, verursacht durch mangelhafte Installationen, ist primär der Installationseigentümer haftbar!

Der Eigentümer der elektrischen Installationen oder dessen Vertreter (z.B. Gebäudeverwaltung) hat einer dazu berechtigten Unternehmung den Auftrag für die Sicherheitsprüfung und die Ausstellung eines entsprechenden Sicherheitsnachweises (SiNa) zu erteilen.

In diesem Dokument bestätigt die kontrollierende Person, dass die elektrischen Installationen des Gebäudes oder einer Eigentumswohnung den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen und allfällige Mängel behoben worden sind. Der Inhalt dieses Dokumentes ist gesamt-schweizerisch geregelt. Dieser Nachweis ist durch den Gebäudeeigentümer aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen.

Unternehmungen bzw. Personen (Elektroinstallateure, Elektrokontrolleure, Elektrosicherheits-berater) welche nicht an Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt waren und über eine Kontrollbewilligung des Eidg. Starkstrominspektorates (ESTI) verfügen. Das Starkstrominspektorat führt ein öffentliches Verzeichnis über die Kontrollbewilligungen. Dieses Verzeichnis ist im Internet publiziert.

https://verzeichnisse.esti.ch/de/aikb

Allfällige Mängel sind durch eine konzessionierte Installationsfirma beheben zu lassen. Mit der Mängelbehebung dürfen auch Firmen beauftragt werden, die bereits in der Liegenschaft gearbeitet haben. Der Sicherheitsnachweis darf erst ausgestellt werden, wenn sämtliche Mängel behoben wurden. Erfahrungsgemäss dauert es je nach gewähltem Installateur und Arbeitsvolumen mehr oder weniger lang, bis nach erfolgter Auftragserteilung die Mängel tatsächlich behoben werden. Da bis zum vorgegebenen Fristende nicht nur die Kontrolle durchzuführen ist, sondern auch die Mängel behoben werden müssen, ist Folgendes zu beachten:

  • Auftrag frühzeitig vergeben bzw. die Kontrolle veranlassen.
  • Bei festgestellten Mängeln umgehend eine Elektroinstallationsfirma mit der Mängelbehebung beauftragen.
  • Eingabefrist für Sicherheitsnachweis beachten.

Die Aufwände der Kontrolle und die Mängelbehebungen sind durch den Installationseigentümer zu bezahlen.

Das zuständige Energieversorgungsunternehmen informiert ihre Kunden 6 Monate vor Ablauf der letzten Kontrollperiode schriftlich über die fällige Installationskontrolle.

  • Wohnbauten alle 20 Jahre.
  • Landwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Werkstätten, Bürogebäude, Läden, Kirchen alle 10 Jahre.
  • Räume mit Personenansammlungen (z.B. Warenhäuser, Schulhäuser, Kino, Heime, Restaurants, Hotels, Bars) alle 5 Jahre.
  • Tankstellen und Autoreparaturwerkstätten alle 5 Jahre.
  • Baustellen, temporäre Installationen und Märkte jährlich.
  • Genauere Informationen finden Sie in der Niederspannungs-Installationsverordnung
    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/22/de#app1ahref1
  • Wohnbauten alle 20 Jahre.
  • Landwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche Werkstätten, Bürogebäude, Läden, Kirchen alle 10 Jahre.
  • Räume mit Personenansammlungen (z.B. Warenhäuser, Schulhäuser, Kino, Heime, Restaurants, Hotels, Bars) alle 5 Jahre.
  • Tankstellen und Autoreparaturwerkstätten alle 5 Jahre.
  • Baustellen, temporäre Installationen und Märkte jährlich.
  • Genauere Informationen finden Sie in der Niederspannungs-Installationsverordnung
    https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2002/22/de#app1ahref1

Auf begründetes schriftliches Gesuch hin (z.B. bevorstehender Umbau mit Einreichen der Baubewilligung, Handänderung) kann die Frist bis max. 6 Monate nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden.

Der Eigentümer ist verpflichtet, das Original des Sicherheitsnachweises aufzubewahren und eine Kopie* davon der Netzbetreiberin (EGH Elektro-Genossenschaft Hünenberg) zuzustellen. Beim Eintreffen eines Schadenfalles dient dieses Dokument als Nachweis dafür, dass die gesetzlichen Prüfungen vorgenommen wurden und zu diesem Zeitpunkt die Installationen den gültigen Normen und Vorschriften entsprachen.

*das Kontrollunternehmen erledigt dies in der Regel für den Eigentümer. Bitte mit Kontrollunternehmen absprechen.

Die Netzbetreiberin ist gesetzlich verpflichtet, unvollständige oder offensichtlich unrichtige Sicherheitsnachweise zurückzuweisen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Wird kein Sicherheitsnachweis innerhalb der Frist eingereicht, so muss die Durchsetzung der periodischen Kontrolle dem Eidg. Starkstrominspektorat übergeben werden, allfällige Folgekosten trägt der Installationsinhaber.

Vor der Übergabe der elektrischen Installationen an den Eigentümer muss die Elektroinstallationsfirma eine Schlusskontrolle durchführen und in einem Sicherheitsnachweis (mit Mess- und Prüfprotokoll) die Ergebnisse der Kontrolle festhalten. Das Original ist wie bei der periodischen Kontrolle durch den Eigentümer aufzubewahren und eine Kopie der Netzbetreiberin (EGH Elektro-Genossenschaft Hünenberg) zuzustellen.

  • Bei Wohnbauten mit einer Kontrollperiode von 20 Jahren darf die Schlusskontrolle und die Erstellung des Sicherheitsnachweises durch den beteiligten Elektroinstallateur erledigt werden.
  • Bei Installationen mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren ist der Eigentümer zudem verpflichtet, nach der Übernahme der Installationen innerhalb von sechs Monaten eine unabhängige Abnahmekontrolle durch ein berechtigtes Kontrollorgan durchführen zu lassen.